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Direkte Demokratie schützt die Menschenrechte

Die These, dass Demokratie, Selbstbestimmung und Menschenrechte zusammengehören und sich sogar gegenseitig schützen, mag keck wirken in Anbetracht dessen, dass heute vor allem die Gegensätze dieser Konzepte betont, aber jedoch übertrieben werden. Jene die die Gegensätze hochstilisieren verkennen, dass Demokratie und Menschenrechte gemeinsame historische Wurzeln und einen inneren Zusammenhang haben. Diese Abhängigkeit zwischen Selbstbestimmung und den Menschenrechten führt zu einer gegenseitigen Optimierung, die offen ist für Weiterentwicklungen und Iterationen.

 

Konkrete Beispiele solcher Iterationen

 

Es gibt aktuell in der Schweizer Politik gute Anschauungsbeispiele, wie eine solche Iteration aussehen könnte. Diese Iterationen zeigen einerseits, dass die Bevölkerung sehr differenziert entscheiden kann und andererseits durchaus in der Lage ist, die Spannungen zwischen der innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Ebene zu moderieren. Aber es ist eben nicht nur eine einseitige Entwicklung, sondern ein hin und her, ein abwägen und austarieren zwischen individueller und politischer Freiheit. So haben das Stimmvolk und die Kantone die Ausschaffungsinitiative 2010 angenommen, jedoch die Durchsetzungsinitiative 2016 abgelehnt. Die Volksinitiative «gegen Masseneinwanderung» wurde im Februar 2014 gutgeheissen, die Ecopop-Initiative im November abgelehnt. Ein ähnliches Muster ergab sich 2013 mit der Abzocker-Initiative und der 1:12-Initiative.

 

Glarner Landsgemeinde

 

Ein neues Buch über die Glarner Landsgemeinde unterstreicht ebenfalls die feinen Zusammenhänge zwischen der direkten Demokratie und den Individualrechten:[1] «Stimmbürger entscheiden in der Regel nicht einfach gemäss ihren eigenen kurzfristigen Interessen. Und gerade in der Schweiz mit ihren ausgebauten demokratischen Mitbestimmungsrechten hat sich ein starkes Bewusstsein für individuelle Freiheitsrechte entwickelt.» Oft wird jedoch auch in der Schweiz das sehr späte Frauenstimmrecht als Negativbeispiel unserer direkten Demokratie genannt. Dies greift aber zu kurz. Gerade die Glarner Landsgemeinde zeigte wiederholt, wie sie sogar sehr progressiv sein kann und die Rechte der vermeintlich Schwachen zu schützen gewillt und im Stande ist, sogar gegen den Willen der Politik. Bereits 1864, also sogar im internationalen Vergleich sehr früh, beschlossen die Glarner eine Reduktion der Arbeitszeit für Frauen und Kinder, sowie ein Verbot von Kinderarbeit, ein Verbot von Nachtarbeit und einen Mutterschaftsschutz, und dies gegen den Widerstand von Parlament und Regierung. Auch 32 Jahre vor der AHV auf Bundesebene stimmte die Landsgemeinde 1916 für eine kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung.

«Man kann sogar sagen, dass gerade durch die weit ausgebauten Mitbestimmungsrechte der Einzelne die Wirkung der kollektiven Entscheide, an denen er beteiligt ist, unmittelbar in seinem Alltag erfährt. Dies schärft das Bewusstsein und die Akzeptanz individueller Rechte und Freiheiten.»

 

Weiterentwicklung des Völkerrechts mitprägen

 

«Der Inhalt und der Stellenwert des Völkerrechts ist derart fliessend, dass auch hier nur selten eine unlösbare Konfliktsituation angenommen werden kann. (…) Dagegen gibt es gute Gründe dafür, dass die Schweiz ihr Recht nicht in vorauseilendem Gehorsam auf dem Alter einer angeblich vorrangigen völkerrechtlichen Regelung opfert, sondern sich auch auf internationaler Ebene für Lösungen des schweizerischen Rechtes einsetzt. Denn das nationale Recht kann die Interpretation des vielfach offenen Völkerrechtes beeinflussen und zu seiner Fortentwicklung beitragen.»[2] Auch dazu gibt es Beispiele. Die Schweiz verletzte 1918 technisch das Völkerrecht. Das Bundesgericht entschied nämlich, dass ein Staat für Akte wirtschaftlicher Tätigkeiten (jure gestionis) keine völkerrechtliche Immunität beanspruchen kann. Nach diesem Alleingang der Schweiz folgten andere Staaten unserem Beispiel. So  kam es zu einer Weiterentwicklung des internationalen Rechts. Gleiches geschah 1937, als die Bundesversammlung für sexuelle Handlungen mit Kindern das Weltrechtsprinzip einführte und damit ebenfalls das geltende Völkerrecht verletzte. 

Was zudem selten debattiert wird, ist die Tatsache, dass es Konflikte zwischen verschiedenen völkerrechtlichen Normen und Institutionen gibt. In gewissen Fragen stehen sich der EGMR und die UNO unversöhnlich gegenüber. Oder etwa akzeptiert die EU, d.h. insbesondere der EU-Gerichtshof EuGH die EMRK nicht, weil er keine übergeordnete Rechtsprechung durch den EGMR erlauben will. Zudem gibt es ein paar menschenrechtliche Normen, die wir bewusst «missachten» und deswegen keineswegs ein generelles Problem mit den Menschenrechten haben. Die Landsgemeinde widerspricht beispielsweise gewissen Menschenrechten, weil damit die geheime Stimmabgabe nicht gewährleistet ist. Die Schweiz hat aus historischer Sicht hier Vorbehalte angemeldet, die breit akzeptiert sind. Auch für die Berufslehre gibt es Schwierigkeiten, weil sie mit gewissen Jugendschutzrechten nicht kompatibel ist, welche jedoch nicht für unseren Kontext gedacht sind. Gleiches gilt für unsere Richterwahlen und die Parteifinanzierung. Alles Fragen, die man durchaus diskutieren kann, aber eben, man muss, darf und kann sie diskutieren.

 

Elementare Menschenrechte

 

So ist es auch logisch, dass das Bundesgericht[3] und der Bundesrat in seiner Botschaft zur Bundesverfassung[4] zwischen elementaren und offenbar weniger elementaren Menschenrechten unterscheiden. Gemäss Menke und Pollmann[5] ist «von einer Ungleichgewichtung der Menschenrechte auszugehen und zwischen äusserst elementaren und weniger fundamentalen Menschenrechten zu unterscheiden.» Genauer wird diese Tatsache auch in «ABC der Menschenrechte» (EDA 2016) unter dem Titel «Einschränkbarkeit» behandelt: «Mit wenigen Ausnahmen (zum Beispiel Folterverbot) gelten Menschenrechtsgarantien nicht absolut, sondern können aus qualifizierten Gründen eingeschränkt werden. Die meisten klassischen Menschenrechte sind einschränkbar, sofern eine genügend klare gesetzliche Grundlage vorliegt, der Eingriff auf einem überwiegenden öffentlichen Interesse beruht (zum Beispiel nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz von Gesundheit und Moral) und wenn dabei Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Drastischer als die blosse Einschränkung von Menschenrechten ist das Abweichen von ihnen (Derogation).» Zu diesen elementaren Menschenrechten, welche manchmal auch als zwingendes Völkerrecht betitelt werden, zählen etwa das Recht auf Leben, Schutz vor Folter, Freiheit vor Sklaverei, Verbot von Kollektivstrafen oder das Non-refoulement-Gebot. Dieses allgemein anerkannte zwingende Völkerrecht wird beispielsweise in der Selbstbestimmungsinitiative explizit genannt und geschützt, indem es explizit nicht zur demokratischen Disposition gestellt werden sollen darf.

 

Innovatives direktdemokratisches Verständnis

 

Es ist aber auch wichtig, dass wir die Demokratie kritisch begutachten. Die direkte Demokratie meint eben mehr als Volksherrschaft. Die Schweiz kennt beispielsweise kein völkisches Volksverständnis. Das Volk meint immer die Gesellschaft und die Gemeinschaft der Staatsbürger, d.h. das

Staatsbürgervolk. Die Staatsbürgerschaft ist sehr dezentral geregelt und offen angelegt. Es sollen möglichst alle beteiligt sein, mitreden und mitentscheiden können. Der Prozess ist absichtlich immer ergebnisoffen und eben nicht vorgespurt. Das Volk übt nicht Herrschaft aus. Die Herrschaft soll viel mehr möglichst breit und umfassend verteilt und ausdifferenziert werden. Es geht um eine umfassende Machtteilung, die sozial, geografisch, temporal, vertikal und horizontal Herrschaft aufteilt. Macht soll gehemmt werden. Wir haben eigentlich eine sehr herrschaftskritische Kultur. Vielmehr soll auch politische Innovation möglich werden können, wie das aktuell die Vollgeld-Initiative und das Grundeinkommen gezeigt haben. Der Föderalismus ist zudem ein zusätzliches Innovationselement, welches Experimente in begrenztem Rahmen, sowie Kooperation und Wettbewerb möglich macht.

 

Gleiche Würde, gleiche Partizipation

 

Wenn wir von der gleichen Würde jedes Menschen ausgehen, von einem Respekt vor anderen Meinungen und Ansichten, kommen wir nicht ohne gleiche Beteiligung und Partizipation aus. Dieser gegenseitige Respekt und die Anerkennung der eigenen Fehlbarkeit und Selbstbeschränkung führt in der direkten Demokratie zu Vielfalt und Offenheit. Alternativlosigkeit gibt es in diesem Denken nicht. Es müssen immer unterschiedliche Chancen und Lösungen zur Diskussion stehen. Und so lassen sich auch Demokratie, Selbstbestimmung und Menschenrechte versöhnen. Wenn man von Menschenrechten und der Gleichwürdigkeit aller Mitmenschen ausgeht, darf die Partizipation nicht nachgelagert sein. Das würde die Würde des Menschen missachten. Würde und Selbstregierung gehören also zusammen! Die direkte Demokratie schützt so die Menschenrechte.

 


[1] Leuzinger, Lukas (2018): «Ds Wort isch frii». Die Glarner Landsgemeinde: Geschichte, Gegenwart, Zukunft. Zürich: NZZ Libro.

[2] Schubarth, Martin (2017): Verfassungsgerichtsbarkeit; Rechtsvergleichend – historisch – politologisch – soziologisch – rechtspolitisch; unter Einbezug der europäischen Gerichtshöfe, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Bern: Stämpfli Verlag.

[3] z.B. BGE 133 II 450 E. 7.3

[4] BBI 1997 I S. 362

[5] Menke, Christoph/Pollmann, Arnd (2012): Philosophie der Menschenrechte zur Einführung. Hamburg: Junius.

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Kommentare: 7
  • #1

    Mast Beda (Dienstag, 02 Oktober 2018 12:11)

    Mit vielen Überlegungen in diesem Artikel bin ich einverstanden. Warum aber daraus zu schliessen sei, dass man der SBI zustimmen soll kann ich nicht nachvollziehen. Die direkte Demokratie ist zweifellos die erstrebenswerteste Art von Selbstbestimmung für ein Volk. Aber auch Direkte Demokratie hat ihre Grenzen, wie wir immer wieder erfahren müssen. Demokratie erfordert ein politisch gebildetes und interessiertes Volk. Abgesehen davon, dass sich die Hälfte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger gar nicht an der Abstimmung beteiligen, können Abstimmungsresultate z.B. mit Werbung enorm beeinflusst werden. Und das wird ja auch maximal getan, mit viel Geld von betroffenen Lobbyisten, ja sogar mit Fakenews (gezieltes absichtliches Verbreiten von Unwahrheiten) und jetzt, wie mir scheint, auch noch mit dem Versuch, mit den Argumenten und im Stil der politischen Gegner "beweisen" zu wollen, dass die Zustimmung zur SBI menschlich und im Sinne der Demokratie sei. Ungeheuerlich, ja teuflisch. Fehlt eigentlich nur noch dir Behauptung, es sei auch im Sinne des Christentums....

  • #2

    Urs Vögeli (Mittwoch, 03 Oktober 2018 09:26)

    Antwort auf den Eintrag von Mast Beda.
    1. Die These, dass Abstimmungen in der Schweiz käuflich seien, wurde meines Wissens bis jetzt politikwissenschaftlich widerlegt.
    2. Dann erlauben Sie mir die Frage, was falsch daran sein soll, sich mit Argumenten und einem vermeintlich gepflegten Stil der politischen Gegner für die Initiative einsetzen zu wollen? Das ist doch gerade das, was immer gefordert wird, dass wir mit Argumenten kämpfen, dass wir mit Respekt und fundiert diskutieren. Das hier ist genau dieser Versuch. Dann das als Fakenews abzukanzeln finde ich respektlos.
    3. Ich finde die implizite Aussage, dass die SBI unmenschlich, unchristlich und undemokratisch sei sehr radikal. Und ja, der Artikel oben versucht zu zeigen, dass sie das eben nicht ist. Und das Wort "teuflisch" zeigt mir, dass offenbar die Argumente fehlen. Der Artikel versucht bewusst zu entdramatisieren und sachlich über das Thema berichten.

  • #3

    Daniele Ulrich (Dienstag, 09 Oktober 2018 23:29)

    Ich denke nicht, dass der Schutz der Demokratie selber und der Menschenrechte jedes Individuums ein Selbstläufer ist. Bestes Beispiel für die Schweiz ist der Druck, den die Ratifizierung der EMRK ausgeübt hat, der dann zur relativ späten Einführung des Frauenstimmrechtes geführt hat. Hier sprechen wir über nicht weniger als 100 % mehr Selbstbestimmung. Und ich finde es auch nicht eine besonders differenzierte Entscheidung, wenn man wegen 4 Minaretttürmchen eine Initiative startet und den Blödsinn auch noch annimmt. Die direkte Demokratie ist dann sehr gut, wenn die Stimmbürger über eigene Verpflichtungen und eigene Einschränkungen abstimmen, sie beginnt aber sehr faulig zu riechen, wenn die Mehrheit über Randgruppen bestimmt. Ist es ein Zufall, dass die allererste Volksinitiative ein Schächtverbot zum Inhalt hatte? Für mich hat hier der übergeordnete Rahmen der EMRK durchaus einen Sinn und der EGMR eine Funktion, denn Menschenrechte sind unverhandelbar und sollten gegenüber jedem Staat gleichermassen und völlig von ihm unabhängig eingeklagt werden können.

  • #4

    Urs Vögeli (Donnerstag, 11 Oktober 2018 08:58)

    Antwort an Daniele Ulrich
    Besten Dank für Ihren Kommentar. Selbstverständlich sind Menschenrechte kein Selbstläufer. Und natürlich ist auch die direkte Demokratie immer in einem moralischen und auch internationalen Rahmen eingebettet. Diese Rahmen haben einen Sinn und eine Funktion. Das streitet niemand ab. Sie schreiben aber "Menschenrechte" sind unverhandelbar. Das impliziert, dass es die eine, richtige und klare Auslegung und Konkretisierung von Menschenrechten gibt. Die gibt es aber nicht. Menschenrechte sind per se ein abstraktes und sehr vages Konzept. Es gibt ja auch eine Weiterentwicklung der Menschenrechte und unterschiedliche Kataloge, was jetzt nun dazugehört und was nicht. Das heisst es gibt einen gewissen Verhandlungs- und Aushandlungsspielraum.

    Zudem bleibt auch bei einem Ja die Klagbarkeit vor dem EGMR vorhanden. Die SBI sieht nur eine Regel vor, was passiert, wenn im Einzelfall ein Konflikt entsteht.

  • #5

    Daniele Ulrich (Sonntag, 14 Oktober 2018 22:08)

    "Menschenrechte sind per se ein abstraktes und sehr vages Konzept."

    Nun, für mich nicht. Zeigen Sie mir einen einzigen Artikel der EMRK, über den Sie diskutieren müssten.Einen.

    Dies sind eh nur Mindeststandards und deshalb unverhandelbar.

    Zudem hat die starke Ablehnung der DSI klargemacht, dass auch auf unseren Rechtsstaat inkl. richterliches Ermessen, Einzelfallprüfung und Verhältnismässigkeit Wert gelegt wird. Und nein, das (aufgehetzte) Volk hat keine richterliche Gewalt und kann die Regeln nicht während des Spiels ändern. Welche Menschenrechte also angeblich über der Bundesverfassung einer noch nicht mal verabschiedeten Umsetzungsverordnung stehen, liegt verfassungsmässig bei den Bundesrichtern. Dies als Staatsstreich zu bezeichnen, ist völlig unlauter - vor allem von der grössten Regierungspartei.

    Und ich kann Ihnen zum Thema Frauenstimmrecht, auf das Sie überhaupt nicht einsteigen mögen, meinen neuesten Artikel empfehlen:

    Selbstbestimmte Frauen dank der EMRK und trotz der SVP : http://www.politnetz.ch/artikel/23762-selbstbestimmte-frauen-dank-der-emrk-und-trotz-der-svp

    Es ist eigenartig, wie genau die Kreise, die jetzt die "direkte Demokratie" und "Selbstbestimmung" besingen, genau diese Rechte und Freiheiten ihren eigenen Frauen 50-60 Jahre länger vorenthalten haben als jede andere Form der Demokratie in Europa.

  • #6

    Urs Vögeli (Montag, 15 Oktober 2018 08:38)

    Antwort an Daniele Ulrich
    Wenn ich es so durchlesen, wirklich fast jeder Artikel braucht Interpretation und Konkretisierung: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19500267/index.html
    Sonst bräuchte es ja auch den Gerichtshof nicht.


    Das mit dem "unverhandelbar" ist eben auch so eine Sache. Sie entwickelt sich weiter, auch die Rechtsprechung kann sich ändern, je nach Richterzusammensetzung, es kommen neue Rechte dazu oder es gibt sogar Konflikte zwischen verschiedenen Menschenrechten. So unverrückbar und klar sind sie eben nicht.

  • #7

    Daniele Ulrich (Montag, 15 Oktober 2018 19:07)

    "Wenn ich es so durchlesen, wirklich fast jeder Artikel braucht Interpretation und Konkretisierung" wie jedes Gesetz von einem Richter interpretiert werden muss. Das ist jetzt eine Plattitüde.

    Änderungen der EMRK werden in Zusatzprotokollen ratifiziert.

    https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-schweiz/europarat/zp-emrk/

    Unsere Erfahrungen mit der EMRK:

    https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/357.pdf