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Neuvermessung der Menschenrechte

Menschenrechtserklärungen dienen dem Zweck, Gesetzgebern eine Handlungsanleitung für eine friedliche, freiheitliche und prosperierende Gesellschaft an die Hand zu geben, in der das Individuum geschützt wird. Was jedoch, wenn diese Anleitungen fehlerhaft sind?  

In der westlichen Welt ist heute weitgehend anerkannt, dass alle Menschen gleichermassen über individuelle Abwehrrechte verfügen sollen – unabhängig ihrer Hautfarbe, ihrer Ethnie, ihres Standes, ihres Geschlechts und weiterer Unterscheidungsmerkmale. Quelle dieser Überzeugung ist die Einsicht, dass Menschen im Unterschied zu Pflanzen und Tieren vernunftbegabte Wesen mit einem freien Willen sind, weswegen die menschliche Würde als besonders schützenswert erachtet wird. Alle Menschen sollen deshalb die gleichen Rechte haben und vor dem Gesetz gleichbehandelt werden – allein aufgrund ihres Menschseins.

 

Jedoch geraten Menschenrechte, die im Verlauf der Geschichte mühsam erstritten und erkämpft werden mussten, zunehmend unter Druck. Im Westen kommt diese Bedrohung weniger im Gewand offen deklarierter, unverblümter Missachtung akzeptierter Menschenrechte daher, sondern vielmehr unter dem Deckmantel der sozialdemokratisch geprägten Forderung, nebst individuellen Abwehrrechten auch individuelle oder kollektive Ansprüche an andere Menschen oder Gruppen zu «Menschenrechten» zu erklären.

Menschenrechte Human Rights

Verdrängung von Abwehrrechten

Symptomatisch für diese Neuvermessung der Menschenrechte, die hauptsächlich im vergangenen Jahrhundert stattfand, ist ein Video zu Bildungszwecken von Amnesty International mit dem Titel «Menschenrechte in drei Minuten erklärt».[1] Darin heisst es: «Die Menschenrechte bedingen einander, das heisst sie ergänzen sich, sind voneinander abhängig und unteilbar. Wenn ein Recht nicht respektiert wird, werden auch andere Rechte verletzt: Wenn du beispielsweise keine Wohnung hast, lebst du auf der Strasse, schläfst schlecht, wirst krank, kannst nicht zur Schule gehen und findest keinen Job. Im Klartext: Die Verletzung des Rechts auf Wohnen, zieht eine Verletzung des Rechts auf Erholung, des Rechts auf Bildung und des Rechts auf Arbeit nach sich.»

 

Wunschvorstellungen über Eckwerte eines Lebens, in dem es an nichts fehlt, werden leichtfertig zu «Menschenrechten» hochstilisiert. In der UN-Menschenrechtscharta etwa werden das «Recht auf befriedigende Arbeitsbedingungen», «Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung» sowie «das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmässig bezahlten Urlaub» zu Menschenrechten erklärt.[2]

 

Niemand bestreitet, dass diese Umstände wünschenswert und erstrebenswert sind. Vergessen geht allerdings, dass wenn diese Wünsche zu «Menschenrechten» erklärt werden, dadurch die ursprünglichen Menschenrechte – die Abwehrrechte – immer stärker zurückgedrängt werden. Dieses unreflektierte Verdrängen bedroht das Ziel des Schutzes jedes Individuums und seines rechtmässigen Eigentums ernsthaft und gefährdet damit auch das Erreichen einer friedlichen, prosperierenden Gesellschaft, zumal geschützte Eigentumsrechte der Schlüssel für Entwicklung und Prosperität darstellen, wie der Index der Eigentumsrechte regelmässig bestätigt.[3]

Ansprüche sind keine Menschenrechte

Anspruchsrechte wie etwa das Recht auf Arbeit, auf Bildung, auf Gesundheitsversorgung, auf Freizeit oder auf bezahlte Ferien, können im Gegensatz zu Abwehrrechten keine Menschenrechte sein, so sehr man es sich auch wünscht, dass jeder Mensch mit einem solchen Leben gesegnet wäre. Denn sie erfüllen ein zentrales Menschenrechts-Kriterium gar nicht: jenes der Universalität. Damit Menschenrechte universelle Gültigkeit beanspruchen können, müssen sie unabhängig der Umstände, der involvierten Personen, der Zeit und des geografischen Ortes angewendet werden können. Anspruchsrechte zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass sie einen Anspruch einiger Menschen auf die Früchte der Arbeit anderer Menschen erheben. Sie können folglich nicht widerspruchsfrei durchgesetzt werden. Der Grund dafür ist unter anderem der, dass die nötigen Mittel dafür schlicht nicht vorhanden sind, um die allen Menschen zustehenden Ansprüche zu finanzieren, zumal der Staat nur diejenigen Mittel verteilen kann, die er seinen Bürgern zuvor abgenommen hat.

 

Anspruchsrechte setzen voraus, dass auch jene Menschen einen rechtlichen Anspruch auf Güter und Dienstleistungen haben, welche es sich aus eigener Kraft nicht leisten können. Es stellt sich die Frage, wie solche Güter und Dienstleistungen denjenigen zugeführt werden, welche sie nicht aus eigener Kraft erwirtschaften können. Es gibt zwei Möglichkeiten: Die erste ist, dass andere Gesellschaftsmitglieder diese auf freiwilliger Basis aus ihren erwirtschafteten Überschüssen zur Verfügung stellen. Die zweite ist, dass sie unter Anwendung oder Androhung von Zwang und Gewalt umverteilt werden. Sollen Anspruchsrechte in jedem Fall – also universell – durchgesetzt werden, ist es unerlässlich, individuelle Abwehrrechte (Menschenrechte der ersten Generation) [4] zu verletzen.

Universalität, Frieden und Freiheit

Abwehrrechte erfüllen im Gegensatz zu Anspruchsrechten das elementare Kriterium der Universalität: Während Anspruchsrechte den Menschen unter Druck setzen, etwas zu tun – beispielsweise einen Teil oder im äussersten Fall die gesamten Früchte ihrer Arbeit anderen zu opfern –, wird ihnen bei Abwehrrechten lediglich die Pflicht auferlegt, gewisse Handlungen zu unterlassen. Es geht dabei um sämtliche Handlungen, welche die Abwehrrechte von anderen Menschen verletzen. Jeder wird dazu angehalten, das Leben anderer und deren rechtmässig erworbenes Eigentum zu respektieren und gegen sie keine körperliche Gewalt anzuwenden.

 

Das Abwehrrecht des einen verletzt folglich nicht das Abwehrrecht des anderen. Die eingeräumte Freiheit für alle, zu tun und zu lassen, was man will, findet dank der Durchsetzung der Abwehrrechte jedes einzelnen dort seine Grenze, wo sie mit Abwehrrechten anderer Menschen kollidiert. Insofern sind Abwehrrechte nicht nur universell anwendbar, sondern dienen auch der friedlichen Koordination und Koexistenz der Gesellschaftsmitglieder unter Einräumung maximal möglicher Freiheiten für jeden Einzelnen.

Weshalb werden jedoch in so wegweisenden Erklärungen wie der UN-Menschenrechtscharta und nationalen Verfassungen Ansprüche zu Menschenrechten erklärt? Am Ursprung dieser Verwirrung steht die verhängnisvolle Vermischung des Wünschbaren mit dem Machbaren. Wer das Paradies, in dem Milch und Honig fliesst und in dem es keine Ressourcenknappheit gibt, mit der Realität verwechselt und die entsprechenden paradiesischen Vorzüge zu einem Menschenrecht erklärt, der leistet keinen hilfreichen Beitrag für eine friedliche, freiheitliche und prosperierende Ordnung im Diesseits. Das Gegenteil ist der Fall. Karl Poppers brachte es folgendermassen auf den Punkt: «Der Versuch, den Himmel auf Erden zu verwirklichen, produziert stets die Hölle.» Es ist höchste Zeit, eine auf Vernunft basierende, widerspruchsfreie Menschenrechtscharta als verlässlicher Kompass für Gesetzgeber zu entwickeln, damit der Traum einer freien, prosperierenden und friedlichen Gesellschaft nicht schon in ihren Ansätzen scheitert.

Olivier Kessler

[1] https://www.youtube.com/watch?time_continue=177&v=T1VXkO3RrBs    

[2] https://www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/aemr/text/

[3] http://www.libinst.ch/publikationen/LI-IPRI-2017.pdf

[4] Nowak, M. (2002). Einführung in das internationale Menschenrechtssystem. S. 35 ff. Graz: Neuer wissenschaftlicher Verlag.

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