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Soll Völkerrecht Landesrecht brechen?

Von Robert Nef, lic. iur., St. Gallen

 

Gekürzte und aktualisierte Fassung eines Gutachtens zu einer staatspolitischen Grundsatzfrage (vollständig publiziert in „Schweizer Monatshefte“, Mai/ Juni 2009)

Das Völkerrecht ist seit je stark von den politischen Randbedingungen, unter denen es geschaffen und durchgesetzt wird abhängig. Es befindet sich an einer Schnittstelle zwischen reiner Machtpolitik, der Politik und dem Recht internationaler Organisationen, zahlreicher überlappender völkerrechtlicher Verträge und der Rechtsprechung internationaler Gerichtshöfe. Das Völkerrecht ist auf einen breit abgestützten Grundkonsens im Rahmen der jeweiligen staatlichen Rechtsordnungen angewiesen. Je weiter es sich davon entfernt desto mehr läuft es Gefahr zunächst als „fremd“ empfunden und schliesslich als unverbindlich ignoriert zu werden. Dann wird es nicht durch rechtstheoretische Vorrang-Formeln, sondern durch politische Realitäten „gebrochen“. Die Beschränkung auf das Wesentliche, allgemein Akzeptierte ist daher wichtiger als die immer differenziertere Ausweitung über das positive Staats- und Verfassungsrecht hinaus.

 

Das Schweizerische Bundesstaatsrecht kennt den Grundsatz „Bundesrecht bricht kantonales Recht“. Er wird in Art. 49 Abs. 1 in wie folgt formuliert: „Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.“ Diese verfassungsrechtliche Bestimmung ist das eigentliche Gegenstück zum staatspolitischen Subsidiaritätsprinzip, das nach Art.5 BV „zu beachten“ ist. Dieses besagt nämlich, dass die gesetzgeberische Kompetenz bei den Kantonen vermutet wird und die jeweilige Zuständigkeit des Bundes einer ausdrücklichen qualifizierten Ermächtigung bedarf. Die grundsätzliche Souveränität der Kantone „soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist“ , wird in Art. 3 BV ausdrücklich garantiert. Trotzdem erodiert das anti-zentralistische und anti-internationalistische Subsidiaritätsprinzip, das den Staatsaufbau von unten nach oben postuliert.

 

Wir begegnen hier dem Phänomen, das Oliver Diggelmann in seiner Habilitationsschrift „Der liberale Verfassungsstaat und die Internationalisierung der Politik“ (S. 205) subtil abgehandelt hat. Aufgrund der sorgfältigen Analyse des Ist-Zustandes und der kritischen Prüfung zahlreicher Reformvorschläge kommt er zur eher resignierten aber konsequenten Feststellung, man müsse sich offen den Fragen stellen, die „mit einer immer mächtigeren Exekutive, einem substanzärmeren Föderalismus und ausgedünnten Volksrechten“ zusammenhängen. Hier werden die Probleme wenigstens beim Namen genannt.

 

Die „internationale Gemeinschaft“ ist eine Gemeinschaft von Regierungsvertretern

Die deklaratorische Anerkennung nationaler Souveränität wird faktisch auf der Ebene der Versammlung von Exekutivvertretern gehandhabt. Diese behaupten zwar, das Interesse ihres Landes, das heisst ihrer Staatsbürger, zu kennen, richtig zu interpretieren und wirksam zu vertreten, aber tatsächlich vertreten sie eine komplexe Mischung von Macht - und Eigeninteressen ihrer Grossbürokratien, auch wenn sie „im Namen und im Auftrag ihres Volkes“ auftreten. Die Formulierung, dass „Partizipation auch im Völkerrecht ein zentrales Prinzip“ sei (Christine Kaufmann S.4) sei, erhält auf diesem Hintergrund einen Dämpfer.

 

Das Völkerrecht ist kein übergeordnetes Recht der „Kooperation und Integration.“ Es wird zunehmend durch politische Kompromisse bei der Überbrückung von Interessengegensätzen geschaffen und oft nur selektiv durchgesetzt. Was man „den Willen der Staaten zur Stärkung der internationalen Gemeinschaft“ (Christine Kaufmann S. 2) nennt, entspricht in der Regel dem Willen jener verantwortlichen Politiker und Funktionäre, die im Einzelfall leider nicht zögern, sich über das Vereinbarte   hinwegzusetzen. Christine Kaufmann verweist in ihrem Referat zu Recht auf zwei grundlegende staatspolitische Tendenzen: Die Gewichtsverschiebung „von der Legislative hin zur Exekutive“ und die „Akzentuierung der Kompetenzen des Bundes gegenüber den Kantonen“ (S.4)“. Die Terminologie ist sehr wohlwollend. Was hier „Gewichtsverschiebung“ und „Akzentuierung“ genannt wird, ist faktisch ein grundlegender Systemwechsel. Man kann diesen Systemwechsel durchaus für notwendig halten und offen befürworten, aber man sollte ihn nicht verschleiern.

 

Die Verabsolutierung des in dieser Form nirgends verankerten Grundsatzes „Völkerrecht bricht Landesrecht“ und die damit verbundene teilweise Auslieferung der nationalen demokratischen Willensbildung an internationale Gremien mit teilweise fragwürdiger Legitimation, Verantwortlichkeit und Machtkontrolle widerspricht dem Verfassungstext. Sie ist, wenn die Frage offen und radikal genug gestellt wird, in der Schweiz nicht konsensfähig.

Das Völkerrecht als Vehikel und Folge des Fortschritts?

Der dynamische Prozess, den das klassische Völkerrecht „Von einem liberalen zu einem konstruktivistischen Völkerrechtsverständnis“ (Michael Frei) im letzten Jahrhundert durchlaufen hat, wird von einer Mehrheit von Völkerrechtlern ausschliesslich als Fortschritt gedeutet. Dennoch hat z.B. das völkerrechtliche Gewaltverbot kriegerische Aggressionen nicht wirksam verhindert und die Menschenrechte werden nach wie vor höchst unterschiedlich interpretiert und lückenhaft durchgesetzt. Alles was die Völkerrechtler gerne als zur Rechtsetzung berufene Dachorganisation global organisierter „öffentlicher Interessen“ wahrnehmen, ist in Realität ein Sammelbecken von schlecht legitimierten Sonderinteressen einer internationalen Klasse von Funktionären.

 

Die Meinung, jene politischen und völkerrechtlichen Verbindlichkeiten, die in diesen Gremien beschlossen werden, würden „übergeordneten Gesichtspunkten“ des Gemeinwohls besser gerecht als was in nationalen Gemeinschaften über Jahrzehnte und Jahrhunderte politisch erarbeitet und erkämpft wird, ist höchst fragwürdig.

Der Welthandel braucht keinen Weltstaat

„Fast alle Völkerrechtler gehen von der Existenz einer internationalen Gemeinschaft aus“ (Michael Frei, S. 38). Die Meinung, der

Prozess der wirtschaftlichen Globalisierung müsse zwingend mit einer globalen Verrechtlichung (durch mehr zwingendes Völkerrecht) und damit Verweltstaatlichung (durch mehr internationale Organisationen mit Gesetzgebungskompetenz) verknüpft werden, missachtet die grundsätzliche Eigenständigkeit von Politik und Wirtschaft. Handel und Märkte hat es schon gegeben, bevor es Nationalstaaten gab und sie blühten in der Frühzeit des klassischen Völkerrechts mit unbeschränkt souveränen Staaten (auch „Anarchie der Nationalstaaten“ genannt). Die Auffassung, globale Märkte müssten von einer globalen politischen Machtstruktur „veranstaltet“, „gezähmt“ und „reguliert“ werden, beruht auf einer ahistorischen, etatistischen Ideologie.

 

Das Gegenteil trifft zu. Der Welthandel ist auf eine Vielzahl von friedlich konkurrierenden Politikmodellen angewiesen, welche in

immer wieder neuen kleineren Experimenten die richtige Mischung von staatlicher Intervention und Nichtintervention ermitteln und damit jene kollektiven Lernprozesse ermöglichen, die das Scheitern eines möglicherweise auf grossen Irrtümern aufgebauten politischen Weltsystems verhindern.

 

Völkerrecht ist zunehmend nicht mehr das, was sich an gemeinsamem Rechtsempfinden global manifestiert, sondern das, was schlecht legitimierte Funktionäre in fragwürdigen und wenig transparenten Verfahren für allgemeinverbindlich erklären, um sich dann auf nationaler Ebene doch nicht daran zu halten.

 

Die sogenannten „Nationenvertreter“ vertreten in der UNO kaum die wirklichen Interessen ihrer Nationen. Was sind überhaupt „nationale Interessen“? Wie kann aus einem Gremium, in welchem jeder sein eigenes „nationales Interesse“ einbringt, ein Gremium werden, in welchem sich das „öffentliche Weltinteresse“ manifestiert?

Gerichte fördern die Zentralisierung

Der deutsche Ökonom Roland Vaubel hat in verschiedenen Beiträgen empirisch nachgewiesen, dass oberste Verfassungsgerichte weltweit nicht jene unbeirrbaren Wächter über die in der Verfassung garantierten Freiheiten sind, sondern auf dem Weg der richterlichen Interpretation in aller Regel der angeblich «im öffentlichen Interesse gebotenen» Freiheitsbeschränkung durch Staatsorgane Hand bieten. Im Zweifel entscheiden sie nicht für die Freiheit sondern für deren Beschränkung. In der EU ist die richterliche Gewalt nicht jenes Bollwerk, das für die Individualrechte und gegen die Zentralbürokratie kämpft, sondern der kooperative Partner der Kommission, der die Macht der Exekutiven stützt und legitimiert und jenem «Europäischen Nationalismus» zum Durchbruch verhelfen will, der weder eine historisch-politische noch eine verfassungsrechtliche Basis hat.

 

Dasselbe gilt ganz generell für das Verhältnis von Zentralmacht und Mitgliedstaat, unabhängig davon ob man es mit einem Staatenbund, einem Staatenverbund oder als Bundesstaat zu tun hat. Die wirksamsten und schonungslosesten Abbauer gliedstaatlicher Eigenständigkeit sind die Verfassungsgerichte gewesen.

 

Was sich im Staatenverbund EU abspielt, ist im Bundesstaat USA im Lauf der letzten 200 Jahre vorexerziert worden: Eine schrittweise Verstärkung der Zentralregierung mit Hilfe höchstrichterlicher Entscheidungen und ohne Einbezug der eigentlich zuständigen politischen Instanzen, kurz: Politik durch Richterrecht. Das ist sehr verwaltungsstaatlich und richterstaatlich aber wenig rechtsstaatlich und wenig demokratisch.

Zentralisierung ersetzt Vielfalt durch Einfalt

Das politische Machtstreben nach aussen und nach innen findet im Zentralismus seinen besten Verbündeten. Wer gegen die Zunahme politischer Macht ist, sollte gegenüber jeder Zentralisierung skeptisch sein. Die teilweise Analogie zwischen dem bereits erfolgten Souveränitätsverlust der Kantone durch den Primat des Bundesrechts und dem bevorstehenden Souveränitätsverlust des Nationalstaates durch den Primat des Völkerrechts ist offensichtlich.

 

Das Völkerrecht hat seinem Wesen nach immer noch „genossenschaftlichen Charakter.“(Kälin, S. 11). Aber “insgesamt läuft die

Entwicklung des modernen Völkerrechts heute in Richtung vermehrter Zwangsdurchsetzung von oben (Kälin S. 12). Und  Zwangsdurchsetzung von oben ist aus staatsrechtlicher Sicht „Zwangsdurchsetzung von aussen“.

Der Begriff „beachten“ wird in der herrschenden Lehre und Praxis in Richtung Zwang interpretiert

Die Verfassungsbestimmung, die sich mit dem Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht bezieht ist zwar vorsichtiger formuliert als die Charakterisierung des Vorrangs des Bundesrechts vor dem kantonalen Recht. Die analoge Formulierung „Völkerrecht bricht Landesrecht“, die viele Völkerrechtler als Tendenz unterstützen (Walter Kälin, Der Geltungsgrund des Grundsatzes „Völkerrecht bricht Landesrecht“ in: Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1988, ZBJV 124bis/1988, S. 45 ff.),

lässt sich auf den Verfassungstext nicht abstützen. Er stellt im Art 5 Abs. 4 lediglich (im Indikativ) fest, „Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.“

 

Interessanterweise wird derselbe Begriff „beachten“ verwendet, der auch beim Subsidiaritätsprinzip im Artikel 5a BV verwendet wird. In diesem Fall wird dem Prinzip wenig Beachtung geschenkt. Im Konfliktfall muss also das eine „Beachten“ gegen das andere „Beachten“ abgewogen werden, die Abwägung dürfte aber vor allem im politischen Prozess eine Rolle spielen.

 

Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht unterliegt denselben harmonisierenden und zentralisierenden Tendenzen wie das Verhältnis von Bundesrecht und kantonalem Recht. Wer diesen Prozess nicht will, muss politische Gegenstrategien entwickeln, die auch institutionell zu verankern sind.

 

Die Verlagerung der Entscheidungsmacht auf höhere Ebenen bringt nicht nur einen Verlust an Partizipation sondern auch einen Verlust an Lernfähigkeit des Gesamtsystems.

Die nachgeführte Bundesverfassung impliziert kein Primat des Völkerrechts

Umstrittener Stellenwert der „Nachführung“

Die Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 hält im Kapitel 211.2 ausdrücklich folgendes fest: „Selbstverständlich kann und soll eine nachgeführte Bundesverfassung nicht alle entscheidungsbedürftigen Verfassungsfragen lösen; sie muss sich damit begnügen, offene und umstrittene Fragen (etwa im Verhältnis Völkerrecht-Landesrecht oder im Verhältnis Bund Kantone) als solche kenntlich zu machen.“

 

Die seinerzeit in der öffentlichen Diskussion vor der Abstimmung über die neue Bundesverfassung bereits angesprochene Achillesferse des „nachgeführten“ Textes ist die vorbehaltlose Anerkennung, dass das Völkerrecht Vorrang geniesst.

Der Monismus ist in der Schweiz durch Lehre und Praxis abgestützt

Mit der Formulierung des Artikels 5 Abs. 4 „Bund und Kantone beachten das Völkerrecht“ ist der sogenannte Monismus im Verhältnis Völkerrecht-Landesrecht verfassungsrechtlich „abgedeckt“ worden. Völkerrecht wird ohne einen weiteren Akt der nationalstaatlichen Gesetzgebung (Dualismus) direkt verbindlich. Dazu schreibt Daniel Thürer: „Lehre und Rechtsprechung stehen in der Schweiz auf dem Boden des Primats des Völkerrechts vor dem Landesrecht. Mit guten Gründen wird dabei aber geltend gemacht, dass es sich hier bloss um einen (ausnahmefreundlichen) Grundsatz handelt und nicht um eine ausnahmslos geltende Regel.“ (in: Völkerrecht und Landesrecht, SZIER 3/99, S.217-224, auch abgedruckt in Thürer Völkerrecht,Vorlesungsskript).

Der grundsätzliche Stellenwert von Art. 5 Abs. 4 und Art. 194 wurde im politischen Prozess nicht rechtzeitig erkannt

Der Hinweis in der Botschaft, die Frage nach dem Verhältnis von Völkerrecht-Landesrecht sei nur „als solche kenntlich gemacht“,

grenzt an behördliche Desinformation. Vor allem Art.194, der heute mehrheitlich als Schranke der Verfassungsrevision ausgelegt wird, ist wohl in seinem Stellenwert in der damaligen kurzen und oberflächlichen politischen und öffentlichen Debatte unterschätzt worden.

 

Die gegenüber der Internationalisierung skeptischen Politiker haben es verpasst, damals beim Art 5 Abs. 4 den Vorbehalt „sofern

dieses nicht die Grundsätze dieser Verfassung verletzt“ anzufügen. Er wäre damals wahrscheinlich im Parlament mehrheitsfähig gewesen. Dabei darf rückblickend nicht übersehen werden, in welch ungewöhnlichen Tempo die Endfassung durchs Parlament gepeitscht und Volk und Ständen vorgelegt wurde. Die Volksvertreter sind dem parteipolitisch unspektakulären anspruchsvollen Projekt mit grosser Nonchalance begegnet. Sie haben nicht erkannt, dass die künftige Entwicklung unseres Gemeinwesens in einer Weise mit der Entwicklung der völkerrechtlichen Staatengemeinschaft verknüpft ist, die bezüglich Völkerrecht einem gefährlichen und unverständlichen Optimismus huldigt.

Ausnahmen von der Regel werden an Bedeutung zunehmen

Wenn schliesslich das Völkerrecht einfach vom vorherrschenden globalen Machtkartell definiert und exekutiert wird (ein Zustand, der gerade heute nicht besonders utopisch anmutet), gibt es kaum gute Gründe, diesem vorbehaltlos einen Vorrang einzuräumen. Man kann demgegenüber einwenden, die Begriffe „Völkerrecht“ und „beachten“ seien genügend flexibel, um nötigenfalls durch Interpretation und Einschränkung die Notbremse zu ziehen. Dies ist aber nicht so leicht zu bewerkstelligen.

 

Immerhin hat die vorherrschende Lehre bisher daran festgehalten, dass nur wirklich zwingendes Völkerrecht eine Schranke der

Verfassungsrevision bildet und zur Ungültigerklärung einer Volksinitiative führen könnte. Bei der Einbürgerungsinitiative und bei der Minarettverbotsinitiative wurde diese Argumentation zwar von Völkerrechtlern ins Spiel gebracht, aber vom Bundesrat nicht übernommen.

 

Die Meinung, die nachgeführte Bundesverfassung hätte mit Artikel 5 Abs. 4 einem neuen, erweiterten Völkerrechtsverständnis den Weg geebnet, wird von den Materialien nicht gestützt.

 

Die Definition jenes Kerns, der im Völkerrecht als „zwingend“ angesehen wird, muss nicht nur von Fachleuten, sondern von Politikern diskutiert und im politischen Prozess entschieden werden, da es vorwiegend um Wertungsfragen geht.

Die Einheit der Menschenrechte als harter Kern eines zwingenden Völkerrechts ist ein Mythos

Der Wandel vom Menschenrecht als Freiheit vom Staat zum Menschenrecht als Anspruch an den Staat

Freiheit ist kein Gut, das der Staat seinen Bürgern vermittelt und für sie bereit stellt, und das daher durch Gesetzgebung, Politik, Leistung und Lenkung in Form eines möglichst vollständigen Katalogs von Grund- und Sozialrechten sowie von allerhand Infrastrukturen und Renten ermöglicht werde soll. Die von Zaccaria Giacometti vertretene zukunftsträchtigere, freiheitlichere Auffassung, Freiheitsrechte seien eine Generalklausel, ein Bollwerk gegen alle je einmal aktuell werdenden Bedrohungen durch einen freiheitsbeschränkenden und wohlfahrtszuteilenden nationalen oder europäischen Staatsapparat, verliert somit noch mehr an Terrain.

Menschenrechte bilden keine homogene Einheit

Tatsächlich liegt die Menschheit, was die Realisierung von Menschenrechten betrifft, immer noch in den Wehen. Ein Blick in die Tageszeitung oder Tagesschau klärt uns darüber auf, wie verletzlich und wie gefährdet Menschenrechte sind, gerade auch in sogenannt „zivilisierten Ländern“. Für den italienischen Staatsphilosophen Bobbio ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte „der bisher größte Beweis für den consensus omnium gentium hinsichtlich eines bestimmten Wertesystems“ (S.9). Er sieht darin aber auch „einen Stillstand in einem noch längst nicht abgeschlossenen Prozess.“ Die aufgezählten Rechte sind für ihn keineswegs „die einzig möglichen Menschenrechte“. Bobbio zeigt aber auch die im allgemeinen unterschätzten Schwierigkeiten, „die mit der Substanz dieser Rechte selbst zu tun haben. Es ist erstaunlich, wie wenig man sich um diese Schwierigkeiten kümmert.“ Bobbio bemängelt, dass man die Menschenrechte „als homogene Einheit“ wahrnehme. Das Gegenteil sei der Fall. „Die Menschenrechte sind mehrheitlich nicht absolut, und sie bilden auch keine homogene Gruppe von Rechten“ (S. 28).

Drohender Missbrauch der Menschenrechte als klagbare Leistungsansprüche an den Staat

Die Menschenrechte werden heute zunehmend als Vehikel zur Verwirklichung „sozialer Gerechtigkeit“ durch Umverteilung missbraucht. Exzessive Umverteilung greift aber willkürlich in Eigentumsrechte ein. Die sogenannte Einheit des Menschenrechtskatalogs und der vier Generationen von Menschenrechten (die klassisch-liberalen, die sozialen, die „Solidaritäts- und Gruppenrechte“ und der Schutz der globalen Biosphäre) ist ein Mythos, der in Lehre und Praxis kaum je hinterfragt wird. In der öffentlichen Diskussion wird mit dieser Mehrdeutigkeit ein undurchsichtiges Spiel getrieben, bei dem letztlich die freiheitsrechtliche Generation der Menschenrechte den andern geopfert wird. Niemand ist grundsätzlich gegen Menschenrechte, aber es gibt inzwischen eine ganze Kaskade von Menschenrechtsgenerationen, die im staatlich garantierten Recht auf Arbeit, Recht auf Wohnung, Recht auf Bildung, Recht auf Wasser, Recht auf Gesundheit, Recht auf eine intakte Umwelt und im “Recht auf Liebe” (aller Kinder der Welt!) “gipfeln - alles Versprechungen, die letztlich nach oben, d.h. nach “noch mehr vom selben” ins Grenzenlose münden.

Menschenrechte als Rechtfertigung für zwangsweise Umverteilung

Man kann sich kaum mehr eine staatliche Aktivität oder Intervention vorstellen, die nicht irgendwie mit einem Kampf gegen sogenannte “Menschenrechtsverletzungen” dieser Art gerechtfertigt werden könnte. Durch die Hintertür der aktiven “Menschenrechtspolitik” marschiert der totalitäre Etatismus des “Primats der Politik”, der einst Sozialismus hiess, wieder auf

die politische Bühne. Umverteilungspolitik fällt also aus dieser Sicht mit Menschenrechtsverwirklichung zusammen, und wer sich gegen die Umverteilung wendet, wird konsequenterweise als Feind der Menschenrechte abgestempelt. Die Umverteilung kann auf diesem Weg als Heilmittel gegen alles gepriesen werden, allerdings ein Heilmittel, von dem man nie mehr los kommt und immer höhere Dosen braucht. Das ist übrigens ein weiteres Argument für die Charakterisierung der Umverteilung als suchterzeugendes Heilmittel, das letztlich mehr schädliche Nebenwirkungen als nützliche Hauptwirkungen zeitigt.

Menschenrechte lassen sich nicht aus einer global einheitlichen Natur des Menschen ableiten

Die in der Aufklärung verankerte Naturrechtsidee hat versucht eine allgemeingültige "Natur des Menschen" zu definieren. Wer an einer solchen Definition nicht mindestens mitbestimmen kann, liefert sich den religiös-kulturellen Vorstellung der jeweils tonangebenden Mehrheiten aus. Das Unterfangen, Menschenrechte aus einer völkerrechtlich zu definierenden „Natur des Menschen“ abzuleiten, muss in einer multikulturell-pluralistischen Welt scheitern. Die menschliche Natur entwickelt sich ja möglicherweise ausgerechnet in der Differenz zwischen dem, was am Menschen Natur ist und dem was an ihm bzw. in ihm Kultur geworden ist.

 

Die Menschenrechte haben durch die permanente Ergänzung des ursprünglichen Katalogs durch soziale Ansprüche ihren Stellenwert der Garantie von Freiheit und Menschenwürde eingebüsst. Sie sind heute auch ein globales Einfallstor für sozialistisches Gedankengut.

 

Der Sozialismus wird nicht mehr durch Gesetz eingeführt, sondern durch die Richter. Es ist wie eine allgemeine Wohlfahrtsklausel, ein Vollmachtenregime. Das Gleichstellungsprinzip erfüllt denselben Auftrag. Sobald Freiheitsrechte durch Menschenrechte und Sozialrechte ersetzt werden, ist dem Sozialismus Tür und Tor geöffnet.

 

Der Versuch, die Menschenrechte global durch das Völkerrecht und internationale Gerichte auf eine definierbare „Natur des Menschen“ zurückzuführen ist zum Scheitern verurteilt.

Vormarsch des Richterstaats als verdrängtes Thema

Das eigentliche Thema, das staatspolitisch analysiert und diskutiert werden müsste, ist nicht der Gegensatz von Rechtsstaat und Demokratie sondern der offenbar unaufhaltsame Vormarsch des exekutiv-richterlichen Komplexes gegen den auf die Legislative abgestützten Gesetzgebungsstaat. Sowohl das rechtsstaatliche als auch das föderalistische Prinzip der checks and balances und des politischen Staatsaufbaus von unten nach oben werden damit ausgehebelt.

 

Dieser Prozess ist nicht nur auf europäischer und internationaler Ebene im Gange. Er lässt sich auch in der Schweiz beobachten.

Das Bundesgericht übt immer weniger Zurückhaltung, wenn es Entscheide zu fällen hat, die politische Grundfragen betreffen, die auf einer politischen Interpretation von Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen beruhen. Wer den zunehmenden Zentralismus und Etatismus kritisch beurteilt, kann sich mit diesen höchstrichterlichen Entscheiden immer weniger identifizieren. Diese Politisierung der Justiz durch eine „dynamische Auslegung“ beginnt schon innerhalb des eigenen Landes und wird durch internationale Gerichtshöfe vorangetrieben. Sie hat mit der Anwendung des geltenden Verfassungsrechts und des harten Kerns der „ersten Generation von Menschenechten“ immer weniger zu tun, und sie verwischt die Grenzen zwischen Gesetzgebung und Gesetzesanwendung, die seit der Aufklärung eine Grundlage freiheitlicher Rechtsstaaten bildet.

Verwendete Literatur

Norberto Bobbio, Das Zeitalter der Menschenrechte, aus dem Italienischen übersetzt, Berlin 1998.

Botschaft des Bundesrates zur Reform der

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Kommentare: 1
  • #1

    sam77 (Dienstag, 30 Oktober 2018 17:25)

    Endlich mal einer, der es versteht und treffend ausspricht!