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SELBSTBESTIMMUNG: OBERSTES GEBOT DES VÖLKERRECHTS

Die wichtigste internationale Rechtsquelle stellt die Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) dar, welche nach dem zweiten Weltkrieg 1945 entstand.[1] Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) spricht in diesem Zusammenhang „vom Verfassungscharakter der Charta, obwohl das Völkerrecht formell keine Verfassung kennt.“[2] Die Charta trat am 10. September 2002, nach dem UNO-Beitritt, auch für die Schweiz in Kraft.

Vereinte Nationen Menschenrechte Selbstbestimmung

Im Artikel 1 Ziffer 2 der Charta (Ziele und Grundsätze) werden somit die zwei wichtigsten Grundsätze des Völkerrechts festgeschrieben:[3]

 

„Die Gleichberechtigung und die Selbstbestimmung der Völker“

 

Personen, welche behaupten, die Selbstbestimmung der Schweiz widerspreche dem Völkerrecht, kennen diese Grundsätze offensichtlich nicht. Auch dann nicht, wenn sie irgendwelche „völkerrechtlichen“ Texte zitieren, um ihre Behauptung zu untermauern. Die UN-Charta ist diesbezüglich eindeutig:

 

Artikel 103: „Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.“[3]

Demokratische Selbstbestimmung als Menschenrecht

Vereinte Nationen Menschenrechte Selbstbestimmung

Der Grundsatz der demokratischen Selbstbestimmung wird auch in den UN-Menschenrechtsdokumenten wiederholt:

 

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 21 Absatz 3:[4]

 

«Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; (…).»

 

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) und gleichlautend Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) Artikel 1 Absatz 1:[5]

 

«Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.»

Selbstbestimmung als völkerrechtliche Pflicht

Die Selbstbestimmung ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Nationalstaaten. Die Selbstbestimmungsinitiative ist daher nicht nur völkerrechtskonform, sie setzt auch den Selbstbestimmungsgrundsatz der UN-Charta in der Schweiz verfassungsrechtlich um.


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