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Wer definiert Menschenrechte?

Die Definition der Menschenrechte gehört selbstverständlich in eine nationale Verfassung. Seit 1945 aber glitt diese Definitionsmacht hinauf auf internationale Organisationen. Die UNO erliess einen Katalog der Menschenrechte, und ihre Sonderorganisationen gingen damit weiter, etwa die Flüchtlingsorganisation, die Gesundheitsorganisation OMS, die Internationale Arbeitsorganisation. Dann trat für Europa die Strassburger Erklärung und Behörde auf. Die OECD, als Studienbüro für Industrieländer gegründet, definiert neuerdings die Rechte und Pflichten der Steuerzahler in den Mitgliedsländern. Der Gerichtshof der EU wiederum definierte seinerseits 1963 und 1964 den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor den Mitgliedsverfassungen, sowie das direkte Recht der Bürger der EU auf solche Rechte.

Rechts-Exzesse auf internationaler Ebene

Wenn die Nationen alle diese Rechte ausführen, kommen oft ausserordentlich hohe Ausgaben auf sie zu – im Familienrecht, im Steuerrecht, im Bildungsbereich, bei Migranten, im Arbeitsrecht, in den vielen Sozialversicherungen, im Gesundheitsbereich. Im letzteren Fall ist die Definition der OMS der zu garantierenden Gesundheit vielfach zwar belächelt worden, so absurd total ist sie, doch wollte ein Land sie ausführen, wären alle Einwohner pflegebedürftig.

 

No taxation without representation

Kurz, auf internationaler Ebene wird bestimmt, was bezahlt werden muss, auf nationaler Ebene muss dies bezahlt und vor allem durch Steuern finanziert werden. Damit wird eines der grossen Prinzipien des Staatsrechts und des Demokratieverständnisses seit der Magna Charta 1215 und der Sezession der Vereinigten Staaten von England 1776 verletzt: no taxation without representation.

Mission creep der internationalen Ordnungen

Denn die Legitimation, also die Entscheidkompetenz der internationalen Bürokratien, Funktionäre, Kommissionen, Generalversammlungen erstreckt sich nicht auf das Budget, auf das Ausgabenrecht der Mitgliedsländer. Die oft Jahrzehnte zurück liegende Beitrittserklärung dieser Länder erfolgte nie im Bewusstsein der folgenden Kosten. Denn alle, alle diese Organisationen bauten ihre Ansprüche an Menschenrechte und deren Staaten aus, und formuliert werden sie oft nur gerade durch die Generalsekretäre, durch Unter- und Spezialkommissionen der Organisationen, oder durch Mehrheitsbeschlüsse der Generalversammlungen. Die Angelsachsen nennen diese schleichende Kompetenzerweiterung, Kompetenzanmassung „the mission creep“.

Mehr Selbstbewusstsein: Demokratische Kontrolle, Vorbehalte oder Austritt

Was müsste nun geschehen? Die Mitgliedsstaaten müssen viel wachsamer sein und entweder ihre Parlamente bei solchen Kompetenzerweiterungen vorher einschalten. Oder sie müssen sofort Vorbehalte gegenüber den Etappen des „mission creep“ anbringen. Oder sie müssen austreten. Denn die Legitimität dieser Organisationen leitet sich in deren Selbstverständnis aus der universellen Mitgliedschaft her. Wird diese lückenhaft, kann nichts mehr durchgedrückt werden. Weil diese Reaktion des Nationalstaates, der demokratisch die Ausgaben erhebt und ausgibt, gegenüber der neuen internationalen Ebene fehlte, rebellieren manche Bürger, manche Parteien, in manchen Demokratien. Die Diskussion in der Schweiz, ob nationales oder internationales Recht höher stehe, rührt genau daher. Sie ist die Folge bisher unaufmerksamer, oder feiger oder undemokratischer Diplomatie der Nationen selbst. 

Beat Kappeler

Beat Kappeler ist Sozialwissenschaftler, Publizist NZZ

am Sonntag und Buchautor.

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Kommentare: 2
  • #1

    Marcel Wittwer (Freitag, 29 Juni 2018 10:11)

    Ja, Ausdruck dieses Unbehagens, dieser Fehlentwicklung ist die Selbstbestimmungsinitiative. In Nationalstaaten werden Menschenrechte in transparenten demokratischen Prozessen statuiert. Schluss mit dem Internationalismus.

  • #2

    Michael (Montag, 12 November 2018 06:56)

    Und wieder kein Wort über die Kairoer Menschenrechtsverordnung die von den Shariastaaten unterschrieben wurde weil die demokratische nicht zu ihrer Ideologie passt.